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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
2Der minderjährige Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner, seinen Vater, u. a. auf Zahlung eines Betrages von 1.052,50 € als Sonderbedarf in Anspruch zu nehmen und sucht hierfür mit seinem im Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag um Verfahrenskostenhilfe nach. Insoweit handelt es sich um die Hälfte der Kosten, die für Klassenfahrten nach Österreich und zum Biggesee sowie für Schüleraustauschprojekte in England und in China entstanden und von der Kindesmutter, die Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge ist, getragen worden sind.
4Das Amtsgericht hat (auch) insoweit den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Bezüglich der Fahrt nach Österreich, die vom 29.1.bis zum 6.2.2009 stattfand, sei die Jahresfrist des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstrichen. Hinsichtlich der Fahrt nach China sei eine Notwendigkeit nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Klassenfahrt zum Biggesee und des Englandaustausches handele es sich nicht um Sonderbedarf.
5Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, bei den Kosten für Klassenfahrten handele es sich um Sonderbedarf, und zwar auch dann, wenn, wie hier, Unterhalt nach der fünften Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gezahlt werde.
6Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der beabsichtigten Rechtverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt, §§ 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, 114 S. 1 ZPO.
71.
8Hinsichtlich der hälftigen Kosten der Skifreizeit in Österreich im Januar/Februar 2009 in Höhe von 187,50 € sowie der hälftigen Kosten für den China-Austausch in Höhe von 700 € ist die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht begründet. Der Antragsteller hat sich in seiner Beschwerdebegründung mit diesem Teil des angefochtenen Beschlusses nicht auseinandergesetzt.
9Ergänzend weist der Senat hinsichtlich der Kosten für die China-Reise darauf hin, dass Sonderbedarf Teil des Lebensbedarfs im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB ist und nicht der Finanzierung unnötiger Aufwendungen dient. Es muss sich um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, wobei auf die Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände abzustellen ist (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 6 Rn. 2, Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rn. 325 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier zu bejahen wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Denn der erstmalig von der Schule angebotene Austausch mit China stellte, wie sich nicht zuletzt aus dem Schreiben der Schule vom 3.5.2010 ergibt, ein zusätzliches Angebot zu den bestehenden Schüleraustauschprojekten, etwa mit England, dar. Dieses Angebot ging deutlich über eine übliche Schulveranstaltung hinaus, was sich sowohl aus dem Angebotsinhalt (eine Woche Austausch, eine Woche touristische Rundreise) als auch aus dem Preis von 1.400 € ergab, so dass sich das Angebot von vorneherein nur an einen Teil der Schüler richtete und eine Teilnahme nicht als notwendig angesehen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Antragsgegners, der als Beamter Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 10 erhält, also nicht über ein außergewöhnlich hohes Einkommen verfügt. Eine Kostenbeteiligung des Antragsgegners wäre daher nur auf einvernehmlichem Weg zu erreichen gewesen.
102.
11Hinsichtlich der hälftigen Kosten für den Englandaustausch 2010 in Höhe von 100,- € und für die Fahrt zum Biggesee in Höhe von 65,- € folgt der Senat ebenfalls den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Es handelt sich insoweit nicht um Sonderbedarf i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nämlich das Vorliegen eines unregelmäßigen hohen Bedarfs, nicht gegeben sind.
12Nach den gesetzlichen Voraussetzungen ist Sonderbedarf nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen geschuldet. Es muss sich hierbei um einen Bedarf handeln, der überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar auftritt. Unregelmäßig i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dabei nur der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deswegen bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 15.2.2006, XII ZR 4/04, FamRZ 2006, 612 ff.).
13Hier fehlt es bereits am Merkmal des überraschenden Auftretens. Dies ist weder hinsichtlich des Englandaustausches noch hinsichtlich der Fahrt zum Biggesee der Fall. Der Englandaustausch ist an dem vom Antragsteller besuchten Gymnasium Bestandteil des regelmäßigen Schulprogramms für die jeweilige Klassenstufe. Entsprechendes gilt für die Klassenfahrt, hier zum Biggesee, die, als regelmäßig in der jeweiligen Klassenstufe stattfindend, vorhersehbar und damit nicht überraschend ist. Nach dem diesbezüglichen Schreiben der Schule aus September 2010 findet die Jahrgangsstufenfahrt 10 seit sieben Jahren statt. Der Anspruch auf den geltend gemachten Sonderbedarf scheidet daher – unabhängig von der Frage der außergewöhnlichen Höhe des Bedarfs – bereits deswegen aus, weil die geltend gemachten zusätzlichen Kosten mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen waren (vgl. BGH a. a. O., S. 613).
14Auf die Frage, ob es sich bei den Kosten für den Englandaustausch 2010 in Höhe von insgesamt 200,- € und für die Fahrt zum Biggesee in Höhe von insgesamt 130,- € um einen außergewöhnlich hohen Bedarf i. S. v. § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB handelte, kommt es danach nicht an. Wann dies der Fall ist, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Höhe der laufenden Unterhaltsrente und der sonstigen Einkünfte des Berechtigten, dem Lebenszuschnitt der Beteiligten sowie dem Anlass und dem Umfang der besonderen Aufwendungen. Letztlich richtet sich die Frage, ob ein Bedarf außergewöhnlich hoch ist, danach, ob und inwieweit dem Berechtigten, wenn der Verpflichtete an sich leistungsfähig ist, bei einer Gesamtbetrachtung zugemutet werden kann, den Bedarf selbst zu bestreiten (BGH a. a. O.). Angesichts des nach der fünften Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gezahlten Unterhalts und der Gesamtkosten von 330,- € neigt der Senat dazu, es für zumutbar zu halten, aus den laufenden Unterhaltszahlungen monatliche Rücklagen in Höhe von jeweils 27,50 € zu bilden.
153.
16Schließlich können die Kosten für die Fahrten hier auch nicht als Mehrbedarf geltend gemacht werden. Hinsichtlich der Skifreizeit Österreich und des Austausches England scheitert dies bereits an der rechtzeitigen Geltendmachung (vgl. § 1613 Abs. 1 S.1 BGB). Die Kosten von 130,- € für die Klassenfahrt Biggesee sind so gering, dass das Übliche nicht um ein Maß überschritten ist, dass eine Erfassung mit den Regelsätzen, hier nach der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle, nicht möglich wäre (vgl. Wendl/Klinkhammer, a. a. O. § 2 Rn. 1).
174.
18Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.