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Oberlandesgericht Hamm, II-2 UF 277/09

Datum:
13.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-2 UF 277/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0713.II2UF277.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Marl, 26 F 156/08
 
Tenor:

I)

Auf die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 13.11..2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Antragsgegnerin im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Vater hat das Recht und die Pflicht, mit dem gemeinsamen Kind Q in zweiwöchigen Abständen, ohne Anwesenheit Dritter, wie folgt zusammen zu sein: Am Samstag, den 13.8.2010, und am Samstag, den 27.8.2010, in der Zeit von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, sowie am Samstag, den 10.9.2010, und an den nachfolgenden Samtsagen einer jeden geraden Kalenderwoche, beginnend mit dem 24.9.2010 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Zur Sicherstellung der Durchführung des Umgangs, insbesondere der Herausgabe des Kindes und der Bestimmung des Aufenthalts für die Dauer des Umgangs, wird eine Umgangspflegschaft angeordnet. Die Umgangspflegschaft ist befristet bis zum 31.7.2011. Zur Umgangspflegerin wird Frau S aus C bestellt.

3. Die Mutter hat das Kind zu den festgesetzten Zeiten rechtzeitig zur Abholung bereitzuhalten und es zum Mitgehen zu veranlassen.

4. Der Vater hat das Kind rechtzeitig an der Wohnung der Mutter abzuholen und pünktlich dorthin zurückzubringen. Für die Dauer der Umgangspflegschaft wird diese Aufgabe von der Umgangspflegerin (anstelle des Vaters) wahrgenommen.

5. Der Vater ist verpflichtet, für die Dauer des Umgangs mit dem Kind seinen gültigen Reisepass bei der Umgangspflegerin zu hinterlegen. Nach Ablauf der Befristung der Umgangspflegschaft erfolgt die Hinterlegung zu Händen der Mutter. Die Mutter ist verpflichtet, dem Vater seinen Reisepass nach Beendigung eines Umgangskontaktes unbeschädigt wieder herauszugeben.

6. Die Mutter hat den Vater rechtzeitig von der Erkrankung des Kindes oder anderen wichtigen Umständen, die einem Besuch des Kindes beim Vater entgegenstehen (z. B.: Urlaube, Kindergeburtstage, Schulfeste, Familienfeiern aus wichtigem Anlass und dgl.), zu benachrichtigen.

7. Der Vater hat der Mutter rechtzeitig mitzuteilen, wenn er einen festgesetzten Besuch aus triftigen Gründen (z. B. wegen Erkrankung, Urlaub, wichtiger beruflicher Verpflichtungen und dgl.) nicht wahrnehmen kann.

8. Fällt ein Besuchskontakt aus den zu Ziffer 6. oder 7. genannten Gründen aus, tritt anstelle des ausgefallenen Besuchskontaktes der Nächstmögliche.

9. Den Eltern wird untersagt, das Kind negativ gegen den anderen Elternteil zu beeinflussen.

10. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung dieses Beschlusses wird dem zuwiderhandelnden Elternteil ein Ordnungsgeld von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

II)

Die Gerichtskosten des Verfahrens (erster und zweiter Instanz) werden den beteiligten Kindeseltern zu je ½ auferlegt.

III)

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 € festgesetzt.

 
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