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Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Amberg.
Gründe
2I.
3Gegenstand des dem Zuständigkeitsstreit zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Antrag des Kindesvaters (Antragstellers) auf Regelung der Umgangskontakte mit dem gemeinsamen nichtehelichen Kind M (geb. am 11.5.2006), welches nach der Trennung der am Verfahren beteiligten Eltern im Februar 2008 bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter (der Antragsgegnerin) lebt. Der Antragsteller erstrebt die Ausweitung der Umgangsregelung aus einer Umgangsvereinbarung der Parteien vom 28.1.2009 im Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengereicht – Münster (Az. 56 F 531/08).
4Der an das Amtsgericht – Familiengericht – Münster gerichtete Antrag des Kindesvaters ist am 16.2.2010 beim Amtsgericht in Münster eingegangen. Spätestens am 25.3.2010 ist die Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind von N nach T in Süddeutschland verzogen. Dort hat sie zunächst eine Ferienwohnung bezogen, mit der Absicht, ihren festen Wohnsitz am Ort ihres Aufenthalts zu begründen. Am 27.5.2010 hat sie einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung in T unterschrieben, welche sie im Juli 2010 mit dem gemeinsamen Kind beziehen wird.
5Nach Anhörung der Beteiligten hat das Familiengericht Münster das Verfahren mit Verfügung vom 3.5.2010 auf Antrag der Antragsgegnerin formlos an das Amtsgericht – Familiengericht – Amberg mit der Bitte um Übernahme abgegeben. Der Antragsgegner hat der Abgabe widersprochen. Das Amtsgericht Amberg hat die Übernahme des Verfahrens mit Verfügung vom 17.5.2010 und - auf ein erneutes Gesuch des Amtsgerichts Münster vom 1.6.2010 - mit weiterer Verfügung vom 9.6.2010 abgelehnt.
6Mit Verfügung vom 15.6.2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Münster die Sache dem Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
7II.
8Die Bestimmung der Zuständigkeit richtet sich nach neuem – ab dem 1.9.2009 geltenden – Recht, da das Verfahren auf Regelung der Umgangskontakte durch die Antragsschrift vom 12.2.2010 am 16.2.2010 und damit nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 I 1 FGG-RG).
9Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG sind gegeben. Der Senat ist gemäß § 5 I Nr. 5, II FamFG als übergeordnetes Gericht desjenigen Familiengerichts zur Entscheidung berufen, welches zuerst mit der Sache befasst worden ist, weil die Übernahme des Verfahrens aus wichtigem Grund nach § 4 FamFG noch nicht vollzogen ist und sich die beteiligten Gerichte nicht über die Übernahme durch das Familiengericht Amberg einigen können.
10Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Amberg folgt daraus, dass das betroffene Kind seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Amberg hat und die Voraussetzungen für eine Übernahme des Verfahrens nach § 4 FamFG, mit Ausnahme der Bereiterklärung des übernehmenden Gerichts, vorliegen. Danach kann das ursprünglich örtlich zuständige Gericht die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben, wenn es die Beteiligten vorher angehört hat.
11Ursprünglich zuständig für das Verfahren war das Amtsgericht – Familiengericht – Münster, denn in dem für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Anhängigkeit des Verfahrens hatte das betroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Kindesmutter in N (§ 152 II FamFG).
12Die Beteiligten sind gem. § 4, S. 2 FamFG vor der Abgabe zur Übernahme angehört worden.
13Ein wichtiger Grund für die Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Amberg ist gegeben.
141)
15Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls zweckmäßig erscheint, dass nicht das örtlich zuständige, sondern das um Übernahme ersuchte Gericht mit der Sache befasst wird. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das betroffene Kind seinen Aufenthalt dauerhaft in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt und der Aufenthaltswechsel mit Erschwernissen für das laufende Verfahren verbunden ist, die es notwendig erscheinen lassen, dass das Verfahren am Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes weitergeführt wird (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 176; Senat FamRZ 2007, 567 f.). Dabei ist in erster Linie auf das Wohl des betroffenen Kindes abzustellen (vgl. Senat, a. a. O.).
16Das Wohl des betroffenen Kindes M gebietet es, dass das weitere Verfahren vor dem für seinen Wohnort in T zuständigen Gericht durchgeführt wird.
17Durch den Umzug der Antragsgegnerin mit dem gemeinsamen Kind im März 2010 ist ein dauerhafter Wechsel des Aufenthalts des betroffenen Kindes von N nach T erfolgt. Das hat zur Folge, dass sowohl das betroffene Kind als auch die Antragsgegnerin für die notwendigen Anhörungstermine beim Amtsgericht in Münster nicht unerhebliche Entfernung zurücklegen müssten. Die einfache Entfernung zwischen T und N beträgt rund 500 Kilometer. Aufgrund der dadurch bedingten nicht unerheblichen Fahrtzeiten ist die Durchführung des weiteren Verfahrens beim Familiengericht in Münster mit besonderen Erschwernissen für das betroffene Kind und die beteiligte Mutter (lange Bahn- oder Autofahrt, Übernachtung in N) verbunden, die eine Abgabe an das Gericht des neuen Aufenthaltsortes des Kindes notwendig erscheinen lassen.
18Zwar kann die gem. § 159 II FamFG erforderliche Anhörung des Kindes auch von einem ersuchten Richter durchgeführt werden. Dies soll jedoch nur in Ausnahmefällen geschehen (vgl. Keidel-Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., § 159 Rz. 18). Kommt es für die Entscheidung auf den unmittelbaren persönlichen Eindruck hinsichtlich der Neigungen, der Bindungen und des Willens des Kindes an, reicht die Anhörung durch einen ersuchten Richter nicht aus (vgl. BGH NJW 1985, 1702, 1705). Vorliegend erscheint eine persönliche Anhörung des betroffenen Kindes durch den mit der Sache befassten Richter geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass M erst 3 Jahre alt ist und dass der persönliche Eindruck, den ein minderjähriges Kind in seiner Anhörung vermittelt, umso bedeutsamer für die Entscheidung des Gerichts ist, je jünger es ist. Das folgt daraus, dass jüngere Kinder sich erfahrungsgemäß noch nicht so klar ausdrücken können, dass dem gesprochenen Wort ein hinreichender Informationsgehalt zuerkannt werden kann.
192)
20Beachtliche Gründe, die einer Übernahme des Verfahrens durch das Amtsgericht Amberg entgegen stehen, sind nicht ersichtlich.
21a)
22Insbesondere das in Kindschaftssachen vorherrschende Beschleunigungsgebot steht einer Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Münster nicht entgegen.
23Danach kann – trotz eines dauernden Aufenthaltswechsels des betroffenen Kindes – eine Abgabe der Sache aus wichtigem Grund unzweckmäßig sein, wenn sich das abgebende Gericht bereits so intensiv mit dem Gegenstand des Verfahrens auseinandergesetzt hat, dass die Abgabe an ein anderes Gericht den Fortgang des Verfahrens nicht unerheblich verzögern würde oder wenn das Verfahren bereits so weit fortgeschritten ist, dass eine Endentscheidung unmittelbar bevorsteht (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1295).
24Das vorliegende Verfahren ist noch nicht so weit fortgeschritten, dass davon ausgegangen werden kann, das Amtsgericht – Familiengericht – Münster sei aufgrund seiner überragenden Sachkenntnis in der Lage, das Verfahren besser zu fördern als das Amtsgericht – Familiengericht - Amberg. Eine solche Annahme rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass vor dem Amtgericht Münster bereits ein Umgangsverfahren zwischen den beteiligten Eltern unter dem Az. 56 F 531/08 stattgefunden hat. Das vorausgegangene Umgangsverfahren, welches mit einer Vereinbarung der beteiligten Eltern im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung endete, ist von der Sach- und Rechtslage übersichtlich und stellt keine besonderen Anforderungen an die Einarbeitung durch das übernehmende Gericht.
25b)
26Auch aus dem Rechtsgedanken des § 154 FamFG lassen sich – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keine Argumente gegen eine Abgabe an das für den Wohnort des Kindes zuständige Gericht ableiten.
27Nach dieser Vorschrift kann ein, nach § 152 II FamFG örtlich zuständiges Gericht das Verfahren unter bestimmten Einschränkungen an das Gericht des frühren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen – (mit)sorgeberechtigten – Elternteils geändert hat. Diese Vorschrift will im Interesse des betroffenen Kindes Erschwernissen in den Bemühungen um eine vernünftige Lösung des Elternkonflikts entgegenwirken, die dadurch entstehen, dass ein Elternteil ohne vernünftigen Grund unter Verletzung des Mitbestimmungsrechts des anderen Elternteils vor Anhängigkeit des Verfahrens eine räumliche Distanz zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil herstellt, die sich zum Nachteil des Kindes auswirkt (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 235; Keidel-Engelhardt, a. a. O., § 154 Rz. 1 f.). Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens sind die durch die Verweisung entstehenden Vor- und Nachteile für das Kindeswohl gegeneinander abzuwägen.
28Der Sinn und Zweck des § 154 II FamFG kann jedoch dann nicht erreicht werden, wenn der Aufenthaltswechsel des Kindes nicht von der Zustimmung des anderen Elternteils abhängig ist, weil er – wie der Antragsteller im vorliegenden Verfahren - nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigt ist. In einem solchen Fall kann Streit zwischen den beteiligten Eltern über den Wechsel des Wohnortes des Kindes nicht entstehen. Aus diesem Grund erklärt § 154 S. 2 FamFG die Verweisungsmöglichkeit nach S. 1 dieser Vorschrift für nicht gegeben, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht.