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Auf die Beschwerde des Jugendamtes des Kreises Gütersloh vom 18.10.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld vom 15.10.2009 auf-gehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht H zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet.
Der Gegenstandswert beträgt 3.000 €.
Gründe:
2I.
3Durch Beschluss vom 22.07.2008 hat das Amtsgericht Osnabrück den Eintritt gesetzlicher Amtsvormundschaft für das Kind X, geb. am ####2008, festgestellt und zum Vormund das Jugendamt der Stadt Z1 bestellt.
4Nachdem das Kind nicht mehr im Bezirk des Jugendamtes der Stadt Z1, sondern in einer Pflegefamilie im Kreis H lebt, hat das Jugendamt der Stadt Z1 seine Entlassung und die Bestellung des Jugendamtes des Kreises H beantragt. Dabei hat es um Überprüfung der Notwendigkeit der gesetzlichen Amtsvormundschaft gebeten, weil der Kindesmutter in einem familiengerichtlichen Verfahren Teile der elterlichen Sorge entzogen worden seien und insoweit Rechtsanwältin Dr. L in I zur Pflegerin bestimmt worden sei.
5Durch Beschluss vom 15.10.2009 hat das Amtsgericht Bielefeld den bisherigen Vormund - das Stadtjugendamt Z1 - entlassen und das Jugendamt des Kreises H mit der Begründung zum Vormund ernannt, eine als Einzelvormund geeignete Person sei nicht vorhanden.
6Dagegen richtet sich die Beschwerde des Jugendamtes des Kreises H, mit der es geltend macht, dass im dortigen Jugendamt keine bestellten Pflegschaften und Vormundschaften mehr geführt würden und mit der als Berufsvormund zugelassenen bisherigen Pflegerin eine geeignete und bereite Person zur Führung der Vormundschaft vorhanden sei.
7II.
8Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 ZPO zur Aufhebung der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht, denn die Entscheidung 1. Instanz leidet an einem gravierenden Verfahrensfehler.
9Zwar ist dem Amtsgericht darin beizupflichten, dass das Anliegen des Jugendamtes der Stadt Z1, aus der Vormundschaft entlassen zu werden, berechtigt ist, weil das Kind inzwischen seit längerem im Kreis H lebt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, ohne weiteres das Jugendamt des Kreises H zum Vormund zu bestimmen. Gemäß § 1791 b BGB kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden. Ob dies der Fall ist, hat das Familiengericht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1791b , Rdn. 1 m.w.N.). Dazu gehört auch die Anfrage an das Jugendamt, ob dieses gemäß § 53 Abs. 1 SGB VIII geeignete Personen vorschlagen kann. Dass das Amtsgericht hier solche Ermittlungen angestellt hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Es lässt sich nicht einmal feststellen, dass es dem Kreisjugendamt H vor seiner Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Benennung eines geeigneten Einzelvormunds gegeben hat.
10Eine andere Beurteilung der Sache ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass das Kreisjugendamt selbst keinen ehrenamtlichen Einzelvormund benannt hat. Denn auch dies entband das Amtsgericht nicht von der Verpflichtung zu eigener Ermittlung.
11Sollte ein ehrenamtlicher Einzelvormund nicht vorhanden sein, wäre die Entscheidung des Amtsgerichts gleichwohl nicht verfahrensfehlerfrei. Denn § 1791 b BGB sieht bei Fehlen eines ehrenamtlichen Einzelvormunds nicht zwingend die Bestellung des Jugendamtes vor. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig. Danach kann in einem solchen Fall auch das Jugendamt bestellt werden. Hieraus folgt, dass das Amtsgericht bei der Auswahl des Vormunds Ermessen hat, wovon es vorliegend ersichtlich keinen Gebrauch gemacht hat. Es hat sich lediglich und ohne nähere Begründung auf die Feststellung beschränkt, dass eine als Einzelvormund geeignete
12Person nicht vorhanden sei.
13Ohne nähere Auswahlentscheidung, bei der die Interessen des Kindes im Vordergrund zu stehen haben und die nach den hier gegebenen Umständen auch die Bestellung eines Berufsvormunds als interessengerecht erscheinen lassen können, kann jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand haben.
14Die Kostenentscheidung §§ 8 GKG, 13 a FGG.