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Oberlandesgericht Hamm, III-4 Ws 158 und 167/10

Datum:
06.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-4 Ws 158 und 167/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0706.III4WS158UND167.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 KLs 210 Js 39/07 (17/08)
 
Tenor:

1. Den Beschwerdeführern wird auf Ihren jeweiligen Antrag und jeweils auf Ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gewährt.

2. Die angefochtenen Beschlüsse werden abgeändert.

a) Über die bisherige Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Herrn E, T1 in ####2 S2 hinaus wird die Zwangsvollstreckung aus dem er-gangenen Schuldanerkenntnis des Notars E vom 11. Dezember 2009, Urkundenrolle-Nr. ##/2009, in die Forderung des Angeklagten auf Auszahlung des auf dem von der Notarin Dr. T, O 10 in ####3 N, bei der Sparkasse Nland Ost, Kontonummer ##### verwahrten Restbetrages aus dem Verkauf des Anwesens G 10 in ####4 N auch zugelassen hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 4%

aus 25.000,00 Euro seit dem 29. Februar 2004 bis zum 15. Dezember 2009,

aus weiteren 10.000,00 Euro seit dem 30. April 2004 bis zum 15. Dezember 2009 und aus weiteren 35.000,00 Euro seit dem 31. August 2004 bis zum 15. Dezember 2009.

b) Über die bisherige Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten des Herrn X, M-Straße in ####2 S2 hinaus wird die Zwangsvollstreckung aus dem ergangenen Schuldanerkenntnis des Notars E vom 11. Dezember 2009, Urkundenrolle-Nr. 47/2009, in die Forderung des Angeklagten auf Auszahlung des auf dem von der Notarin Dr. T, O 10 in ####3 N, bei der Sparkasse Nland Ost, Kontonummer ##### verwahrten Restbetrages aus dem Verkauf des Anwesens G 10 in ####4 N auch zugelassen

hinsichtlich einer Zinsforderung in Höhe von 4%

aus 70.000,00 Euro seit dem 30. April 2004 bis zum 15. Dezember 2009 und

aus weiteren 25.000,00 Euro seit dem 31. August 2008 bis zum 15. Dezember 2009.

2. Die weitergehenden Beschwerden werden verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer, je-doch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer E auf 40% und für den Beschwerdeführer X auf ein Drittel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer E 60% und dem Beschwerdeführer X zwei Drittel zu erstatten.

 
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