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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 411/10

Datum:
21.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 411/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0921.III3WS411.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 StVK 108/10
Schlagworte:
mehrere befristete Führungsaufsichten, gleichzeitiger Eintritt
Normen:
StGB § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze:

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt der Führungsaufsicht ist auch im Fall der Anschlussvollstreckung die tatsächliche Entlassung des Verurteilten in die Freiheit.

2. § 68 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB ist auch auf gleichzeitig eintretende (befristete) Führungsaufsichten anzuwenden.

3. Als "neue" Führungsaufsicht bleibt dann die wegen der letzten vollständigen Vollstreckung eintretende Führungsaufsicht bestehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefoch-tenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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