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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 179, 180/10

Datum:
19.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 179, 180/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0419.III3WS179.180.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 19 StVK 728/06 BEW
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Postlaufzeit
Normen:
StPO §§ 44, 45 Abs. 2 S. 2; Post-Universaldienstleistungsverordnung § 2 Nr. 3 S. 1
Leitsätze:

Wird die Briefsendung, mit der das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden soll, am Sonntag vor Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist gem. § 311 Abs. 2 StPO im Inland bei der Post eingeliefert, so darf der Beschwerdeführer - anders als bei der Aufgabe der Sendung an einem Werktag - auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung nicht darauf vertrauen, dass die Briefsendung am folgenden Werktag und damit noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

 
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