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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 93/10

Datum:
02.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 93/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1102.III3RVS93.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 2 Ds 37 Js 296/10 – 330/10
Schlagworte:
Einwilligung Blutentnahme Richtervorbehalt Trunkenheit im Straßenverkehr
Normen:
StPO § 81 a Abs. 2
Leitsätze:

1. Willigt der Beschuldigte in die Blutentnahme ein, bedarf es keiner Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO (durch den Richter).

2. Zum Inhalt einer solchen Einwilligungserklärung des Beschuldigten.

3. Bei einem BAK von 1,23 Promille ist ohne Hinzutreten deutlicher Ausfallerscheinungen von der Einwilligungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen.

 
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbe-gründet verworfen.

 
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