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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 85/10

Datum:
25.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 85/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1025.III3RVS85.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 36 Js 2773/09 (56/10)
Schlagworte:
Richtervorbehalt Blutentnahme Gefahr im Verzug Dokumentation Verfahrensrüge relative Fachuntüchtigkeit
Normen:
StPO §§ 81 a Absatz 2; 344 Abs. 2 Satz 2 StGB § 316
Leitsätze:

1. Der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81 a Abs. 2 StPO gewonnenen Blutprobe muss durch den verteidigten Angeklagten bereits in der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden. Der entsprechende Vortrag ist gleichzeitig notwendiger Inhalt der Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO.

2. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 81 a Abs. 2 StPO verlangt die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände.

3. Fehlt es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend.

4. Die grundsätzliche und ausnahmslose Weigerung des Ermittlungsrichters, ohne einen schriftlichen Vorgang fernmündlich eine Anordnung nach § 81 a Abs. 2 StPO zu treffen (oder abzulehnen) verletzt die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 GG.

 
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbe-gründet verworfen.

 
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