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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 69/10

Datum:
19.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 69/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0819.III3RVS69.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 12 Ls 66 Js 566/09 - 102/09
Schlagworte:
Fehlen der Urteilsunterschrift
Normen:
StPO § 338 Nr. 7, § 275 Abs. 2
Leitsätze:

Ist die Unterzeichnung des nach Urteilsdiktat abgefassten schriftlichen Urteilsentwurfs durch den an der Entscheidungsfindung allein beteiligten Berufsrichter dauerhaft unmöglich, so ist dieser Umstand dem Nichtvorhandensein der schriftlichen Urteilsgründe gleichzusetzen und im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung auf die Sachrüge zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen - an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

 
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