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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 55/10

Datum:
01.07.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 55/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0701.III3RVS55.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 3 Ls 42 Js 943/07-594/07
Schlagworte:
Zuständigkeit, Öffentlichkeitsgrundsatz
Normen:
JGG §§ 27, 30, 48; StPO § 338 Nr. 4 u. Nr. 6; GVG § 169 S. 1
Leitsätze:

1.

Die durch ein rechtskräftiges Erkenntnis unter Anwendung des § 27 JGG begründete jugendgerichtliche Zuständigkeit wirkt über § 47 a JGG im Nachverfahren gem. §§ 62, 30 JGG auch dann fort, wenn sich vor oder im Zuge des Nachverfahrens herausstellt, dass der als Jugendlicher Angeklagte im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits Erwachsener war.

2.

Aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidung nach § 27 JGG verbleibt es auch für diesen Fall bei den Rechtsfolgenmöglichkeiten nach § 30 JGG, wobei im Falle der Verhängung von Jugendstrafe ein modifizierter, an Prognosegesichtspunkten orientierter Prüfungsmaßstab anzulegen sein wird.

3.

Die Hauptverhandlung im Nachverfahren nach §§ 62, 30 JGG hat gegen einen zur Tatzeit erwachsenen Angeklagten in öffentlicher Sitzung zu erfolgen.

 
Tenor:

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten dieser Revision - an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.

2.

Die Revision des Angeklagten wird auf dessen Kosten als unbegründet ver-worfen.

 
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