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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 336/09

Datum:
30.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 336/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0930.III3RBS336.09.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Herford, 11 OWi 13 Js 262/09 OWi - 193/09
Leitsätze:

Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 20 km/h (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 35,-- Euro verurteilt wird.

Der Betroffenen trägt die Kosten des Verfahrens und des Rechtsbeschwerde-verfahrens. Jedoch wird die Gebühr für die Rechtsbeschwerde um 70 % er-mäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Staatskasse die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

 
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