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Die Anträge werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
2I.
3Der Befangenheitsantrag ist unzulässig.
4Die Vorschriften über die Richterablehnung sind nur im Interesse der Erzielung eines unparteiischen Spruches in die Strafprozeßordnung eingeführt worden. Der Schutz der Interessen des Ablehnenden hat deshalb seine notwendige Grenze in dem wirklichen Vorhandensein jener Besorgnis zu finden. Ein Ablehnungsantrag ist somit als unzulässig zu verwerfen, wenn damit offensichtlich das Verfahren nur verschleppt werden soll oder nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden (§ 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Hält ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Betroffener bei ruhiger Überprüfung der Sachlage (vgl. BGH NJW 1968, S. 2297, 2298) den abgelehnten Richter in Wirklichkeit nicht für befangen, sondern täuscht dies nur vor, so ist nur die Form und der Schein eines Ablehnungsgesuchs vorhanden. Diese können aber den Eintritt der gesetzlichen Folgen einer wirklichen – nachvollzieh-baren – Ablehnung nicht für sich beanspruchen, denn sonst wäre es dem Ablehnenden möglich, ein Verfahren in einer an Vereitelung der Strafrechtspflege grenzenden Weise hinzuhalten oder seine Erledigung jedenfalls zu stören (KK-Fischer, StPO,6. Aufl. § 26 a Rn.9).
5Bei Beachtung dieser Kriterien erweisen sich die vorliegenden Ablehnungsanträge als rechtsmißbräuchlich. Sie sind deshalb als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene lehnt die Mitglieder des Senats - wie in einer kaum noch überschaubaren Vielzahl früherer Verfahren - erneut mit der Begründung ab, sie hätten im Rahmen ihrer Mitwirkung an diesen (längst abgeschlossenen) Verfahren zu Unrecht nicht zu seinen Gunsten entschieden und dabei vielfältige Straftaten, Rechtsverletzungen und Verfassungsverstöße begangen. Wiederholt ist der Betroffene aber in der Vergangenheit bereits darüber belehrt worden, dass die Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen die Ablehnung nicht begründen kann (vgl. Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 24 Rn. 25 ff.).
6Wie der vorliegende Befangenheitsantrag erneut zeigt, weigert sich der Betroffene, diese Hinweise zu beachten. Er hat es inzwischen zu einem ihm eigenen pauschalierten System entwickelt, Befangenheitsanträge zu stellen und Strafanzeigen wegen Rechtsbeugung und anderer Delikte gegen Richter, Staatsanwälte und andere Justizangehörige zu erstatten, sobald er deren Namen in Zusammenhang mit einem ihn betreffenden Verfahren in Erfahrung gebracht hat - häufig verbunden mit der Behauptung, diese hätten zu seinem Nachteil eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB gebildet.
7Dem Betroffenen geht es - wie sich daraus zwangslos ergibt - ersichtlich nicht darum, sicherzustellen, dass nur unbefangene Richter an den von ihm veranlassten Verfah-ren mitwirken. Vielmehr verfolgt er mit seinen Anträgen allein verfahrensfremde Zwecke. Ob seine Anträge von der – allerdings trügerischen – Hoffnung bestimmt sind, dass Richter des Oberlandesgerichts Hamm Entscheidungen treffen, die seinen Vorstellungen entsprechen oder ob sie allein der Beschäftigung der Justiz dienen sollen, kann dahinstehen,denn diese Vorgehensweise ist jedenfalls rechtsmissbräuchlich, was zur Unzulässigkeit der Ablehnungsanträge führt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 26 a Rdnr. 5).
8Die Entscheidung des Senats erfolgte einstimmig. Sie erging gem. § 26 a Abs. 2 S. 1 StPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter.
9II.
10Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren ist ebenfalls unzulässig.
11Auch auf die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren ist der Betroffene wiederholt hingewiesen worden. Einer erneuten Belehrung bedarf es deshalb nicht mehr. Sie hat im übrigen auch in der Vergangenheit nicht dazu geführt, dass der Senat über einen auch nur den formellen Voraussetzungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren zu entscheiden gehabt hätte.
12Trotz der vielfach erteilten Hinweise genügt auch der vorliegende Antrag nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, denn er erschöpft sich im wesentlichen in weitschweifigen Darlegungen von Rechtsauffassungen des Betroffenen, verfassungs-rechtlichen Exkursen und seinen daraus resultierenden prozessualen Aktivitäten. Es lässt sich nicht einmal ansatzweise erkennen, warum das Verhalten der Beschuldig-ten in tatsächlicher oder rechtlicher Weise zu beanstanden sein soll. Eine schlüssige Sachverhaltsschilderung sowie eine Auseinandersetzung mit den von ihm beanstan-deten Bescheiden der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft fehlt.
13III.
14Soweit der Antragsteller die (isolierte) Beiordnung eines Rechtsanwalts begehrt, ist eine solche im Klageerzwingungsverfahren nicht vorgesehen (vgl. OLG Hamm, NStZ 1995, S. 562). Auch diese Rechtsfolge wurde dem Betroffenen bereits wiederholt zur Kenntnis gebracht.
15IV.
16Die vorliegende Antragsschrift, die sich nahtlos in eine Vielzahl anderer von dem Betroffenen veranlasster Verfahren einreiht, gibt allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass der 1. Strafsenat zwar auch zukünftig jeden Antrag des Betroffenen, über den er zu befinden hat, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eingehend prüfen wird. Wenn diese Prüfung jedoch zu dem Ergebnis führt, dass der Betroffene erneut verfahrensfremde Zwecke verfolgt und seine Eingaben lediglich der Beschäftigung der Justiz dienen, werden diese zukünftig mit der gebotenen Kürze beschieden werden. Der Senat behält sich auch vor, derartige Anträge, denen es offensichtlich an jeder rechtlichen Relevanz mangelt, gegebenenfalls unbeantwortet zu lassen. Die eingeschränkten personellen Ressourcen der Justiz und die daraus folgende Überlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften gebietet es, sich vorrangig mit der Erledigung wichtiger Verfahren zu befassen. Eine sich stets wiederholende ausführliche Bescheidung des Betroffenen, die bei dem Betroffenen ohnehin keine Beachtung findet, erweist sich unter diesen Umständen als reine – überflüssige – Schreibarbeit. Das gilt auch, wenn der Betroffene – wie in diesem Verfahren ebenfalls zu erwarten ist – Gegenvorstellungen erhebt oder die Nachholung des rechtlichen Gehörs begehrt.