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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Ws 244/10

Datum:
20.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 244/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0520.III1WS244.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 92 StVK 59/10
Schlagworte:
Absehen von Widerruf der Strafaussetzung bei mehrfachem Bewährungsversager
Normen:
§§ 56f Abs. 1 Nr. 1, 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft E vom 02.03.2010 zurückgewiesen.

Die Bewährungszeit wird um 2 Jahre verlängert und endet nunmehr am 12.07.2012.

Die übrigen Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss des Landgerichts E vom 05.07.2007 bleiben bestehen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Verurteile 1/3, die Landeskasse 2/3 zu tragen. Die Beschwerdegebühr wird um 2/3 ermäßigt. In dieser Höhe fallen auch die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.

 
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