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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Vollz (Ws) 324/10

Datum:
03.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Vollz (Ws) 324/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0803.III1VOLLZ.WS324.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, III StVK 1533/09
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anforderungen an die Darlegung der rechtzeitigen Beantragung der Vorführung vor den Rechtspfleger
Normen:
§§ 118, 120 StVollzG, 44, 45 StPO
Leitsätze:

Beantragt ein Gefangener die Vorführung zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde, muss dies so rechtzeitig erfolgen, dass eine Protokollierung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs möglich ist (Hier: verneint bei einem Antrag, der zwei Tage vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist verfasst und dessen Absendungsdatum offen ist).

 
Tenor:

1.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als

unbegründet verworfen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen

auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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