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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 147/09

Datum:
19.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 147/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0219.9U147.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 428/08
Schlagworte:
Unfallschaden, fiktive Abrechnung, Sachverständigengutachten, Nettowiederbeschaffungswert, rechts gelenktes Fahrzeug, Wiederbeschaffung, Schadensminderungspflicht, Interimsfahrzeug
Normen:
§§ 249 Abs. 2, 254 BGB
Leitsätze:

1.

Rechnet der geschädigte Fahrzeugeigentümer seinen Kraftfahrzeugschaden trotz tatsächlicher Ersatzbeschaffung fiktiv auf der Basis eines sachverständigen Schadensgutachtens ab, ist der Schadensberechnung der Nettowiederbeschaffungswert zu Grunde zu legen (wie BGH VI ZR 312/08). Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um einen für den deutschen Markt eher fremden Fahrzeugtyp handelt (hier: rechts gelenkter Ford-Pkw eines britischen Halters).

2.

Der Einwand, das Fahrzeug sei zum Nettowiederbeschaffungswert auf dem deutschen wie britischen Markt nicht käuflich, so dass vom Bruttowiederbeschaffungswert auszugehen sei, ändert nichts an der Art der fiktiven Schadensberechnung nach Ziffer 1. Inhaltlich richtet sich der Einwand gegen die Verlässlichkeit des Schadensgutachtens.

3.

Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB durch unterlassene Beschaffung eines Interimsfahrzeugs setzt - wenn er begründet werden soll - die Darlegung und den Beweis von konkreten Umständen voraus, die eine temporäre Ersatzbeschaffung zumutbar gemacht hätten.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beru-fung das am 25. Juni 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 751,99 EUR nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. Juni 2007, sowie vorgerichtliche Kosten i.H. von 35,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29. Oktober 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites erster Instanz tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %, von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 88 % und die Beklagte 12%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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