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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 247/10

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 247/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1006.8WF247.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 335/10
Schlagworte:
Ratenzahlungsanordnung bei Verfahrenskostenhilfe
Normen:
§§ 114, 115 ZPO
Leitsätze:

Bei der Ratenzahlungsanordnung im Verfahrenskostenhilfeverfahren sind die berufsbedingten Fahrtkosten nach Maßgabe des Sozialhilferechts und nicht des Unterhaltsrechts zu berechnen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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