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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 15/10

Datum:
10.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 15/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0210.8WF15.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 248/09
Schlagworte:
Anwaltsbeiordnung im Sorgerechtsverfahren
Normen:
§§ 26, 78 Abs. 2 FamFG, 1671 BGB
Leitsätze:

Im Sorgerechtsverfahren gem. § 1671 BGB ist eine Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG nicht regelmäßig erforderlich; vielmehr ist auf die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall abzustellen. Hieran ändert auch die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 26 FamFG nichts.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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