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Für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 242 FamFG, 769 ZPO) verbleibt es bei der Zuständigkeit des mit der Hauptsache befassten Amtsgerichts, auch wenn die Sache wegen einer sofortigen Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren in die Beschwerdeinstanz gelangt ist.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, da das Oberlandesgericht Hamm insofern unzuständig ist. Gem. § 242 FamFG i.V.m. § 769 ZPO ist für die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung das Prozessgericht zuständig. Prozessgericht ist das Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Die Hauptsache, der Antrag auf Abänderung des Unterhaltstitels, ist nicht beim Oberlandesgericht Hamm, sondern – weiterhin - beim Amtsgericht Gronau anhängig. Das Oberlandesgericht ist – aufgrund der Beschwerde des Antragstellers gegen den teilweise Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss – lediglich für die Entscheidung über die Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zuständig.
3Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, da das Oberlandesgericht – wie oben ausgeführt – unzuständig ist und zudem das Verfahren bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zum Rechtszug gehört (vgl. Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 242 Rz. 14) und mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist.