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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 124/10

Datum:
27.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 124/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1027.8WF124.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gronau, 17 F 118/09
Normen:
§§ 242 FamFG, 769 ZPO
Leitsätze:

Für einen mit einem Abänderungsantrag verbundenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 242 FamFG, 769 ZPO) verbleibt es bei der Zuständigkeit des mit der Hauptsache befassten Amtsgerichts, auch wenn die Sache wegen einer sofortigen Beschwerde im Verfahrenskostenhilfeverfahren in die Beschwerdeinstanz gelangt ist.

 
Tenor:

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

 
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