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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 237/07

Datum:
01.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 237/07
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0301.8U237.07.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 12 O 374/05
 
Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1.), 2.) und 4.) wird gem. § 33 Abs. 1 RVG selbstständig auf insgesamt 60 Mio. € festgesetzt;

in diesem Rahmen ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Beklagten zu 1.) und für die Beklagte zu 2.) auf jeweils 30 Mio. € und derjenige für den Beklagten zu 4.) auf 5 Mio. € zu bemessen.

 
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