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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 39/10

Datum:
23.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 UF 39/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0823.8UF39.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 103 F 61/09
Schlagworte:
Ehescheidung nach türkischem Recht
Normen:
Art. 17, 14, 5, 4 EGBGB, Art. 166 türk. ZGB, Art. 13 türk. IPRG
Leitsätze:

1. Besitzt der Ehemann sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit, während die Ehefrau allein türkische Staatsangehörige ist, so kommt gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 EGBGB nicht das gemeinsame Personalstatut, sondern das gemeinsame letzte Heimatrecht zum Tragen.

2. Art. 4 Abs. 1 EGBGB verweist auch auf das internationale Privatrecht eines anderen Staates. Art. 13 Abs. 2 türk. IPRG enthält nur dann eine Rückverweisung auf das Sachrecht an dem gemeinsamen deutschen Wohn- oder Aufenthaltsort der Parteien, wenn einer der Ehegatten ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 15.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Scheidung seiner Ehe zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

 
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