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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 167/10

Datum:
08.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 167/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1108.8UF167.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dülmen, 6 F 92/ 07
Schlagworte:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung; Anwendung des neuen Versorgungsausgleichsrechts nach Abtrennung
Normen:
§§ 17, 18, 114 FamFG, 48 VersAusglG
Leitsätze:

1. Wird in der Rechtsmittelbelehrung unzutreffenderweise nicht auf den Anwaltszwang hingewiesen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beteiligte hierauf vertraut und die Beschwerde persönlich einlegt.

2. Wird das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, so führt dies nach der Stichtagsregelung des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ausnahmslos zur Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts. Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass er seine Zustimmung zur Abtrennung nicht in Kenntnis aller erforderlichen Umstände erteilt habe.

 
Tenor:

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die verstrichene Beschwerdefrist bewilligt.

Die Beschwerde des Antragstellers wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 5565 € festgesetzt.

 
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