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Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 211/10

Datum:
13.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 211/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0813.7WF211.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 16 F 151/08
 
Tenor:

Die Beschwerde und der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig den Verbleib  des Kindes beim Vater anzuordnen, werden zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der  Beschwerdeführer nach einem Wert von 1500 €.

Dem Vater  wird für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung von RA´in B ohne Zahlungsanordnung bewilligt.

 
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