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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 30/10

Datum:
26.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 30/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1026.7U30.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 384/08
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.02.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Räumungs- und Beseitigungsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Eine Vollstreckung wegen der Kosten des Rechtsstreits kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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II.

Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat ihn im Ergebnis zutreffend zur Herausgabe der streitgegenständlichen Parzellen unter Beseitigung der dort befindlichen baulichen Anlagen verurteilt; denn dem Kläger steht ein darauf gerichteter Anspruch gemäß den §§ 546, 581 BGB zu.

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Somit schuldet der Beklagte gemäß den  §§ 546, 581 BGB als Pächter die Rückgabe der Parzellen in vertragsgemäßem Zustand. Das ist die Rückgabe von Gartenland, so dass der Beklagte also auch die von ihm errichteten Bauten vollständig zu beseitigen hat.

 

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