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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der
12. Zivilkammer des Landgerichts Detmold vom 15.04.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
2Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) abgelehnt hat.
3Der Kläger macht Schadensersatz gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung geltend, weil diese ihr anvertraute Gelder von November 2007 bis Mai 2009 nicht wie vereinbart auf ein Konto eingezahlt bzw. an das Finanzamt weitergeleitet hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.02.2010 verwiesen. Die Beklagte bestreitet, Gelder veruntreut zu haben. Hinsichtlich der Beträge für das Finanzamt verweist sie auf Kontoauszüge vom 27.04.2009, wonach die Weiterleitung an das Finanzamt erfolgt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 20.04.2010 verwiesen.
4Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger für die Vereinnahmung der Gelder, die Gegenstand der beabsichtigten Klage sind, keinen zulässigen Beweis angetreten hat. Soweit Beweis angetreten wurde, bezieht sich dieser auf die Vereinnahmung eines Betrages von gut 27.000 Euro im August 2006. Selbst wenn bewiesen würde, dass die Beklagte bei einer Unterredung mit dem Tankstellenverpächter im August 2006 eine Veruntreuung dieses Geldes eingeräumt hat (das Schreiben vom 17.08.2006 des Verpächters, der darin eine Unterschlagung des Geldes feststellt und im Wiederholungsfall mit Strafanzeige und Kündigung droht, ist hingegen an beide Parteien gerichtet und von diesen zur Kenntnis genommen worden) und selbst wenn die Beklagte bereits früher einmal wegen eines Vermögensdeliktes verurteilt worden sein sollte, so würde das keinen hinreichenden Beweis dafür erbringen, dass die Beklagte auch die hier fraglichen Gelder vereinnahmt hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass die einzige Möglichkeit für das behauptete Abhandenkommen der Gelder, eine Vereinnahmung durch die Beklagte ist.
5Ergänzend ist anzumerken, dass hinsichtlich der 7.500 Euro, die an das Finanzamt weitergeleitet werden sollten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Kläger seinen Vortrag im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten zur Weiterleitung an das Finanzamt unter Beifügung von kopierten Kontoauszügen nicht näher substantiiert hat.