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Oberlandesgericht Hamm, 6 W 22/10

Datum:
29.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 22/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0429.6W22.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 6 O 13/10
Schlagworte:
Kosten, Klagerücknahme, billiges Ermessen, erledigendes Ereignis
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3
Leitsätze:

Für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO ist dann kein Raum, wenn die Klage bzw. der Antrag zeitlich vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses zurückgenommen worden ist.Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Fälle, in denen der Eintritt des erledigenden Ereignisses im Hinblick auf die Durchführung von "Musterverfahren" in anderer Sache möglicherweise absehbar ist, scheidet aus.

 
Tenor:

Der Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn vom 24.03.2010 wird dahin abgeändert, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 
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