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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 54/10

Datum:
11.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 54/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1111.6U54.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 4 O 276/09
 
Tenor:

1.

Die Berufungen beider Parteien gegen das am 17.03.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum werden mit den sich aus der nachfolgenden Neufassung des Tenors ergebenden Maßgaben zurück-gewiesen.

2.

Der Tenor des angefochtenen Urteils wird im Ausspruch zur Hauptsache klarstellungshalber wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.427,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2009 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 7.731,43 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

3.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger zu 15%, die Beklagte zu 85%.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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