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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 185/09

Datum:
27.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 185/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0527.6U185.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 384/07
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussicht, Mutwilligkeit
Normen:
ZPO §§ 114, 119
Leitsätze:

Ein Antrag des "Berufungsbeklagten" auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist mangels Erfolgsaussicht bzw. wegen Mutwilligkeit abzulehnen, wenn der "Berufungskläger" lediglich Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt hat (also das Rechtsmittel selbst noch nicht eingelegt hat), dieser Antrag abgelehnt worden ist und der "Berufungskläger" das Rechtsmittel nicht auf eigene Kosten durchführt.§ 119 ZPO steht dem nicht entgegen.

 
Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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