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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 159/09

Datum:
28.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 159/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0128.6U159.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 118/07
Schlagworte:
Anscheinsbeweis, Alkoholisierung, Unfallursächlichkeit
Normen:
ZPO § 286, StGB § 316, StVG §§ 7, 17
Leitsätze:

Die absolute Fahruntüchtigkeit eines Unfallbeteiligten kann im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat, also unstreitig oder bewiesen ist, dass sie unfallursächlich war.

Dafür, dass eine zum Unfallzeitpunkt vorliegende absolute Fahruntüchtigkeit unfallursächlich ist, spricht ein Anscheinsbeweis, wenn sich der Unfall unter Umständen und in einer Verkehrslage ereignet hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können.

 
Tenor:

Auf die Berufungen des Kägers zu 1) und der Beklagten wird das am 30.06.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld -unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1) 15.005,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz aus 13.500,00 Euro seit dem 17.11.2006 sowie aus weiteren 1.505,51 Euro seit dem 29.03.2007 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Käger zu 1) 1/3 allen weiteren materiellen Schadens und allen weiteren immateriellen Schaden unter Berücksichtigung einer Mitverantwortung des Klägers zu 1) von 2/3 zu ersetzen, die dem Kläger zu 1) aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.09.2005 gegen 3.39 Uhr noch entstehen werden, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte über¬gegangen sind.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kägerin zu 2) 341,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins¬satz seit dem 17.11.2006 zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a)

Erste Instanz:

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28 %, die darüber hinaus 8 % der außer-gerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen; 92 % trägt diese selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 27 %, der Kläger zu 1) 66 % und die Klägerin zu 2) 7 %.

b)

Zweite Instanz:

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser 71 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 29 %, die darüber hinaus 10 % der außergerichtlichen Kosten der Kägerin zu 2) tragen; diese trägt 90 % hiervon selbst.

Von den außergerichltichen Kosten der Beklagten und den Gerichtskosten tragen diese als Gesamtschuldner 29 %, der Käger zu 1) 66 % und die Kläge-rin zu 2) 5 %.

6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger zu 1) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

 
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