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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 145/09

Datum:
06.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 145/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0506.6U145.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 458/08
Schlagworte:
fahrlässige Hehlerei, türkischer Hochzeitsschmuck
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; GewO §§ 148b, 147a
Leitsätze:

Zur fahrlässigen Hehlerei nach § 148b GewO beim Ankauf von türkischem Hochzeitsschmuck.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 11.05.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 30% und der Beklagte zu 70%. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin zu 20% und dem Beklagten zu 80% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
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