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Die sofortige Beschwerde wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
Zusatz:
2Der Senat geht davon aus, dass die sofortige Beschwerde durch den Verteidiger des Angeklagten nicht verspätet eingelegt worden ist. Entgegen der Verfügung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer ist der angefochtene Beschluss nämlich – zunächst – nicht dem Verteidiger gegen EB zugestellt worden, sondern dem Verurteilten selbst. Das diesbezügliche Empfangsbekenntnis vom 24. Juni 2010 enthält jedoch keine Bezeichnung des Schriftstückes und auch nicht die Mitteilung, dass diesem eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden war. Auf welche Weise dem Verteidiger bereits am 06. Juli 2010 der angefochtene Beschluss zugegangen ist, wie er selbst vorträgt, kann nicht nachvollzogen werden, zumal ihm der angefochtene Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung erst am 14. Juli 2010 entsprechend dem Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, obwohl eine Zustellung an ihn durch den Richter nicht angeordnet war.
3Bei dieser Sachlage sieht der Senat die am 09. Juli 2010 eingegangene sofortige Beschwerde noch als zulässig an, jedoch war diese als unbegründet zu verwerfen.