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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 36/10

Datum:
18.05.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 36/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0518.4U36.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 O 17/10
 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 16. Februar 2010 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Mei-dung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über einen Internetauf-tritt in Bezug auf die Vermittlung von Fachkliniken im Ausland zu werben, ohne Hinweis auf die bloße Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin, wie mit der Internetwerbung vom 12.01.2010 unter *Internetadresse* (Anlage A 5 zur Antragsschrift) geschehen:

„In unserer Klinik in J treffen Sie jedoch auf erfahrene Spezialisten, die sich durch Qualität und Ästhetik enorm von anderen Anbietern für pro-fessionelle Haartransplantationen unterscheiden“.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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