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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 218/09

Datum:
15.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 218/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0415.4U218.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 16 O 91/09
Schlagworte:
Angabe von Anwendungsgebieten bei registrierten homöopatischen Arzneimitteln
Normen:
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG; § 5 HWG
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Oktober 2009 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teil-weise abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd, für das registrierte homöopathische Arzneimittel U zu werben, in dem Angaben zur Monographie des Einzelwirkstoffs des Präparates getroffen werden, wenn dies geschieht, wie in der Broschüre „U2“, Seite 40, Anlage 1 zur Klageschrift.

2.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungs¬haft an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 2/9 und die Beklagte 7/9. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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