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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 200/09

Datum:
04.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 200/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0304.4U200.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 17 O 115/09
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Oktober 2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abge-ändert.

Die Beklagte wird unter Einbeziehung der Ordnungsmittelandrohung weiterhin verurteilt, es zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben für ein Steinsalz mit dem Hinweis zu werben:

„Beim „normalen" Kochsalz handelt es sich meist um ein raffiniertes, oft unter Zusatz von chemischen Mitteln hergestelltes Produkt."

und/oder

„Häufig gehen auch viele im ursprünglichen Salz enthaltenen Mineralien und Spurenelemente bei der maschinellen Weiterverarbeitung verloren.":

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger 2/7 und der Beklagten 5/7 auferlegt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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