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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 195/09

Datum:
16.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 195/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0316.4U195.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 12 O 107/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. September 2009 verkün-dete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Dienstleistungen eines Augen-Optik-Fachgeschäfts mit L Brillenmode & Hörakustik zu bezeich-nen, wie geschehen mit dem Ausleger, wie er in Anlage K 4 abgebildet ist.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin vollständige Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung über Zeit, Art und Umfang der Verlet-zungshandlungen gemäß vorstehender Ziffer 1 zu erteilen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist und noch künftig entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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