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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 185/09

Datum:
09.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 185/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0209.4U185.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 274/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. August 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzwei-se Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken, wörtlich oder sinngemäß, mit den nachfolgenden Aussagen

''Kundenspezifisches Design. Die Lösung eines Wettbewerbers besteht aus einem großen Rahmen mit eingebauten Kraftaufnehmern, die um die Welle herum angebracht sind. Dies ist eine instabile Lösung, die komplizierter und kostspieliger ist und das Problem der Nullpunktdrift, hervorgerufen durch Axialkräfte auf die Bandzugmessgeber, nicht befriedigend löst. Die Nullpunktsänderungen bei den Kraftaufnehmern zeigen das typische Sägezahnmuster bei Temperaturänderungen, die auf axiale Krafteinflüsse aufgrund der thermischen Ausdehnung zu-rückzuführen sind.'',

zu werben, wenn dies geschieht wie im Artikel ''Erhöhte Bandqualität für Kontiglühlinien'' in der Ausgabe Nummer 6/2008 der Fachzeitschrift T (Anlage 1),

2. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter Ziff. I. 1 bezeichneten Angaben gemacht hat, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Werbemaßnahmen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter Ziff. I.1 bezeichneten Angaben entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 2.118,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten seit dem 11.11.2008 zu zahlen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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