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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 169/09

Datum:
23.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 169/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0223.4U169.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 19 O 8/09
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 23. Juni 2009 verkündete Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd für ihren Tarif „direkt+“ mit der Aussage zu werben

„Volles Konto – volle Leistung: direkt+. Sie werden online und telefonisch vom Service-Team direkt+ betreut und erhalten alle Leistungen der Verei-nigten J – ohne Wenn und Aber.“,

wie geschehen mit dem Werbeflyer „Dicker Fisch!“, Anlage zur Klage-schrift, wenn die Versicherten dieses Tarifes von der Beklagten nur online und telefonisch betreut werden und nicht die Möglichkeit haben, ihre Versicherungsangelegenheiten in persönlichem Kontakt mit einem Sachbearbeiter der Beklagten zu regeln.

2.

Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegenüber der Beklagten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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