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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 69 und 70/10

Datum:
11.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 69 und 70/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0211.3WS69UND70.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 015 StVK 35/10
Normen:
§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 StPO
Leitsätze:

Ein bloßes Schweigen des Untergebrachten auf ein gerichtliches Schreiben mit dem Inhalt, dass von einem Verzicht des Untergebrachten auf den grundsätzlich gemäß § 454 Abs. 1 StPO vorgesehene Anhörungstermin ausgegangen werde, sollte binnen 10 Tagen kein Antrag auf mündliche Anhörung gestellt werden, stellt keine wirksame Verzichtserklärung dar.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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