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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 9/10

Datum:
30.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 9/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0630.3U9.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 111 O 1186/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 29.10.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 102.046,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1) bis 3)

- als Haftungseinheit – gesamtschuldnerisch zu 50 % alle weiteren Schadensersatzforderungen des Herrn V aus der Entscheidung des Landgerichts Münster vom 05.04.2007 zum Aktenzeichen 11 O 1038/05 auszugleichen haben.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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