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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 20/10

Datum:
06.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 20/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:1006.3U20.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 111 O 1127/07
 
Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzlich tenorierte Feststellungsausspruch wie folgt neu gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten – vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs – verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger allen materiellen und den weiteren immateriellen Schaden, der aus der Behandlung der Beklagten zu 1) und 2) in der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 09.08.2004 sowie der Behandlung der Beklagten zu 3) in der Zeit vom 09.08.2004 bis zum 10.08.2004 entstanden ist, zu ersetzen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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