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Oberlandesgericht Hamm, 3 RVs 310/09

Datum:
01.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 RVs 310/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0601.3RVS310.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 Ns 46 Js 531/06 (29/09)
Leitsätze:

Werden gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer Unterstützungshandlungen erbracht, durch die objektiv die Verletzung der Ausreisepflicht gefördert und erleichtert wird, so können humanitäre Gründe nur in Ausnahmefällen zur Straflosigkeit solcher Unterstützungshandlungen führen, etwa wenn die Hilfeleistungen der Behebung einer akuten Notsituation dienen und ihr Umfang nicht über das Maß der im Einzelfall gebotenen - in der Regel kurzfristigen - Nothilfemaßnahmen hinausgeht.

 
Tenor:

Das Urteil der V. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 13.07.2009 wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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