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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 106/08

Datum:
03.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 106/08
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0303.31U106.08.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 171/07
Schlagworte:
Medienfonds, Rückvergütung, Beratungsvertrag
Normen:
§ 280 BGB, § 667 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 346 BGB, § 357 BGB, § 358 BGB, § 254 Abs. 2 BGB, § 242 BGB, § 249 BGB, § 252 BGB, § 849 BGB, § 250 S 2 BGB, § 249 BGB, § 839 BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, § 31 d WpHG, § 2 WpHG, § 32 WpHG
Leitsätze:

Banken haben im Rahmen eines Beratungsverhältnisses einen bestehenden Interessenkonflikt im Hinblick auf zu erhaltende Rückvergütungen gegenüber dem Anleger offenzulegen. Dabei ist auch die Höhe der Rückvergütungen aus dem konkreten Geschäft zu benennen.

 
Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 28.08.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.784,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.05.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000,-- Euro) an der G GmbH & Co. KG der Frau T sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 12.09.2003 mit der N GmbH in N2 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 29.750,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 08.05.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000,-- Euro) an der G2 GmbH & Co. KG der Frau T sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 03.05.2004 mit der N GmbH in N2 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000,-- Euro) an der G2 GmbH & Co. KG der Frau T sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 03.05.2004 mit der N GmbH in N2, mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der dann noch beste¬henden Verbindlichkeit der Frau T aus dem Darlehensvertrag mit der I AG vom 03.05./28.07.2004 entspricht.

4.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen (Nominalbetrag jeweils 50.000,-- Euro) an der G GmbH & Co. KG der Frau T und aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 12.09.2003 mit der N GmbH in N2 sowie an der G2 GmbH & Co. KG und aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 03.05.2004 mit der N GmbH in N2 in Verzug befindet.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.056,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2007 zu zahlen.

6.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentin Frau T aus dem Erwerb und der Finanzierung den Beteiligungen an der G GmbH & Co. KG sowie der G2 GmbH & Co. KG zu ersetzen, der ihr über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus ent¬standen ist oder noch entstehen wird.

7.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.259,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.05.2007 zu zahlen.

8.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % es aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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