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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 39/2010

Datum:
11.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 39/2010
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0311.2WS39.2010.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 1023/09
 
Tenor:

1.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungs-kammer, dass die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 2 StGB nicht entfällt, wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

2.

Die Beschwerde gegen die Anordnungen zur Führungsaufsicht wird auf Kosten des Verurteilten mit der Maßgabe verworfen, dass

a) die Weisung zu Ziffer 5. des angefochtenen Beschlusses entfällt,

b) die Weisung zu Ziffer 4. des angefochtenen Beschlusses wie folgt neu gefasst wird:

„Der Verurteilte hat jeden Wechsel der Wohnung und des Arbeitsplatzes unverzüglich dem Bewährungshelfer zu melden.“

 
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