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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 24/09

Datum:
25.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 24/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0225.27U24.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 8 O 130/08
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Januar 2009 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 60.000,00 DM aus der Klägerin ausgeschlossen sowie der darauf geleisteten Teil-zahlung verlustig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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