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Oberlandesgericht Hamm, 25 W 74/10

Datum:
30.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 W 74/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0430.25W74.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 221/07
Schlagworte:
Bestimmtheit des Titels, Bestimmtheit der Zug-um-Zug-Gegenleistung, Bindung des Vollstreckungsorgans an Vollstreckungsklausel
Normen:
§§ 732, 756, 765, 793 ZPO
Leitsätze:

1.

Ein Titel, in dem die Höhe einer Zahlungsverpflichtung sich aus einem noch einzuholenden Gutachten ergeben soll, ist inhaltlich unbestimmt und nicht zur Vollstreckung geeignet. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung durch Gutachten ermittelt werden soll.

2.

Die Bestimmtheit eines Titels ist im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen. Trotz der Bindung des Vollstreckungsorgans an eine wirksam erteilte Klausel ist die Bestimmtheit des Titels aus faktischen Gründen im Vollstreckungsverfahren erneut zu untersuchen. Dies gilt auch dann, wenn eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO (zu Unrecht) rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

3.

Es ist unzulässig, im Vollstreckungsverfahren durch Einholung oder Verwertung eines Gutachtens die Höhe der zunächst unbestimmten Leistung zu ermitteln.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 26.11.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.2.2010 abgeändert.

Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 5.000.- EUR

 
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