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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 120/09

Datum:
18.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 120/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0318.22U120.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 198/08
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.09.2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 107.246,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz aus 105.795,35 € seit dem 21.6.2008 und aus weiteren 3.504,92 € seit dem 20.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug

a)

gegen lastenfreie Rückauflassung der Wohnung Nr. 2.8, bestehend aus einem Miteigentumsanteil zu 51,85/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2.8, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dülmen von Stadt E, Blatt X (Flur X, Flurstück X) an die Beklagten zu je ½ Eigentümer sowie

b)

gegen lastenfreie Rückauflassung des Eigentumsanteils an dem Garagen-grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dülmen von Stadt E, Blatt X, (Flur X, Flurstück X) an die Beklagten zu je 1/38 Ei¬gentümer,

c)

sowie gegen lastenfreie Rückübertragung des Eigentumsanteils an dem Ga-ragenvorplatz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Dülmen von Stadt E, Blatt X, (Flur X, Flurstück X) an die Beklagten zu je ½ Eigen¬tümer,

d)

bezüglich eines Teilbetrages von 3.500,00 € darüber hinaus Zug um Zug ge-gen Abtretung des Anspruchs gegen das Finanzamt D auf Erstattung der mit Bescheid vom 14.02.2006 festgesetzten Grunderwerbssteuer.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Klä¬ger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstrecken¬den Betrages leistet.

 
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