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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 148/09

Datum:
11.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 148/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0311.21U148.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 362/07
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2009 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewie-sen, dass der Feststellungstenor wie folgt präzisiert wird:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Kosten zu erstatten, die ihm für eine Beschränkung des Installationsschall-pegels (Duschgeräusche) und des Störgeräuschpegels (Nutzergeräusche) aus der Wohnung Nr. 3 L in F in seine Wohnung Nr. 4 im Hause 179 auf 28 dB(A) entstehen, soweit sie den Betrag von 700,00 € übersteigen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die dem Kläger auf die Hauptforderung (700,00 €) zugesprochene Zins¬forderung hinsichtlich des Zinsbeginns auf den 14.01.2008 ermäßigt wird.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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