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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 44/09

Datum:
17.03.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 44/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0317.20U44.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 8 O 432/05
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.01.2009 verkündete Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ebenfalls 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Die Revision wird zugelassen.

 
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Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen, denen der Senat folgt, besteht - auch aus aktuarieller Sicht - kein zwingender Grund für die – pauschale - Berücksichtigung solcher Beträge. Angemessener und genauer ist es danach, diese Personen erst dann zu berücksichtigen, wenn sie wieder bei einem der Beteiligten der Klägerin beschäftigt sind/werden.

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