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Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 412 und 413/10

Datum:
03.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 412 und 413/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0803.1WS412UND413.10.00
 
Schlagworte:
Keine Ausnahme von der Pflicht zur Wiederholung der Anhörung des Strafgefangenen, wenn zwischen erster Anhörung und erneuter Entscheidung ein Zeitraum von 3 1/2 Monaten lag und weitere Umstände gegeben sind, die eine erneute Anhörung gebieten.
Normen:
§§ 454 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3, 454 Abs. 1 S. 4, 311 Abs. 2 StPO
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen, die auch über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.

 
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