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Oberlandesgericht Hamm, 1 W 85/09

Datum:
20.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 85/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2010:0120.1W85.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 1 O 164/08
Schlagworte:
Besorgnis der Befangenheit, Sachverständiger
Normen:
§§ 406, 42 ZPO
Leitsätze:

Die Besorgnis der Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass der Sachverständige auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen der anwaltlich vertretenen Partei mit abwertenden Äußerungen über die Prozessbevollmächtigten reagiert.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.12.2009 wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12.11.2009 aufgehoben.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 2.10.2009 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. L ist begründet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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